Gesellschaftsvertrages zur Gruendung einer BGB-Gesellschaft (GbR) – GbR Vertrag – Gesellschaft buergerlichen Rechts
Zwischen
Frau / Herren
Tell Orth
Wohnhaft in Aachen
und
Frau / Herren
Arkadius Geier
Wohnhaft in München
wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Zum gemeinsamen Betrieb eines von Geweben aus Flachs, Jute, anderen textilen Bastfasern, pflanzlichen Spinnfasern und Papiergarnhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:
‚Tell Orth und Arkadius Geier, von Geweben aus Flachs, Jute, anderen textilen Bastfasern, pflanzlichen Spinnfasern und Papiergarneinzelhandel‘
gegründet.
Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
Sitz der Gesellschaft ist Aachen.
§ 2 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt am 16.03.2021. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 21 Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Einlagen der Gesellschafter
Frau / Herr Tell Orth bringt in bar 482.142,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 172.856,- EURO ein. Frau / Herr Arkadius Geier bringt in bar 367.481,- EURO sowie Einrichtungsgegenstände und Maschinen im Wert von 840.462,- EURO ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung alleine berechtigt. Er vertritt die Gesellschaft im AuÃenverhältnis allein.
Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:
- Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken
- Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art
- Aufnahme von Krediten, Ãbernahme von Bürgschaften
- Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 911.815,- EURO übersteigt
- Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters auÃerhalb der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die jeweilige Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von je 47.500  vereinbart.
Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.
Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass der Mitgesellschafter alle auf eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für die Gesellschaft eingegangen gelten lässt. Daraus folgt, dass die aus solchen Geschäften bezogenen Vergütungen herauszugeben sind oder die Ansprüche auf Vergütung an die Gesellschaft abgetreten werden müssen.
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht
Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach MaÃgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 22.963,- EURO zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.
§ 8 Kündigung eines Gesellschafters
Im Falle der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Hauptrefinanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 9 Tod eines Gesellschafters
Im Falle des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der MaÃgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.
§ 10 Einsichtsrecht
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Ãbersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Ãbrigen wirksam.
Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.
§ 12 Ãnderungen des Vertrages
Ãnderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Aachen, 16.03.2021 München, 16.03.2021
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Unterschrift Tell Orth Unterschrift Arkadius Geier