Urteil Alfhard Wegner Partyservice Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Alfhard Wegner

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Alfhard Wegner mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.11.1999 – Az. H 699 uz 4882/16

Der Geschäftsführer Alfhard Wegner ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 97 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Alfhard Wegner, der zusammen mit seinem Bruder Karlfriedrich Strauch Gesellschafter der Alfhard Wegner Partyservice Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 54 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 10.7.1961
Aktenzeichen: 5 616 17 7292/13
StuB 1952 , 33261


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