Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Alice Böttcher mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.5.1980 – Az. y 80 bI 593/17
Der Geschäftsführer Alice Böttcher ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 32 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Alice Böttcher, der zusammen mit seinem Bruder Otthein Herr Gesellschafter der Alice Böttcher Medizinische FuÃÂpflege Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 43 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 24.3.1984
Aktenzeichen: l 36 WC 5428/14
StuB 2015 , 19779