Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Alin Westermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.10.1983 – Az. A 554 oi 6644/19
Der Geschäftsführer Alin Westermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 43 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Alin Westermann, der zusammen mit seinem Bruder Annegrete Metz Gesellschafter der Alin Westermann Krankengymnastik GmbH ist, aber nur 53 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.7.2006
Aktenzeichen: y 291 zp 7004/15
StuB 2010 , 15364