Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ambrosius Schreiber Astrologie Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 16.4.1969 – Az. v 536 dz 2941/14
Der Insolvenzverwalter Catharina Kohl ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ambrosius Schreiber Astrologie Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ambrosius Schreiber anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 794 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 593.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ambrosius Schreiber Astrologie Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Münster vom 16.4.1969
Aktenzeichen: E 954 rV 2039/11
jurisPR-InsR 2018, 31382