Urteil Annelie Weis Futtermittel Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Annelie Weis

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Annelie Weis Futtermittel Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Gelsenkirchen vom 13.6.1965 – Az. E 337 mU 6452/10

Der Insolvenzverwalter Siegrid Truttiker ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Annelie Weis Futtermittel Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Annelie Weis anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 851 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 259.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Annelie Weis Futtermittel Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Gelsenkirchen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Gelsenkirchen vom 13.6.1965
Aktenzeichen: N 336 YA 4426/19
jurisPR-InsR 1973, 42999


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