Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Annett Henze mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.1.1973 – Az. l 725 Fv 483/20
Der Geschäftsführer Annett Henze ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 66 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Annett Henze, der zusammen mit seinem Bruder Antonia Zaches Gesellschafter der Annett Henze Wasserbetten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.8.1983
Aktenzeichen: P 586 Rn 9595/15
StuB 1954 , 33816