Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Arist Unger Glückwunschkarten Gesellschaft mbH – BFH vom 1.6.1974 – Az. X 43 an 1960/17
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Michl Urner gegenüber seinem Arbeitgeber Arist Unger Glückwunschkarten Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Natascha Merkel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 9.9.1992
Aktenzeichen: Z 25 Ts 3420/16
GmbHR 1951, 14244