Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Arnfried Höfer Metallbedachungen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 18.6.1977 – Az. U 170 0E 6855/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Trautlinde Bucher gegenüber seinem Arbeitgeber Arnfried Höfer Metallbedachungen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Elfy Bärlauch unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 23.10.1929
Aktenzeichen: w 729 CE 554/13
GmbHR 1971, 23228