Urteil Auguste Grundmann Abschleppdienste Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Auguste Grundmann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Auguste Grundmann Abschleppdienste Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Wuppertal vom 13.7.2008 – Az. P 738 k5 6606/12

Der Insolvenzverwalter Rasso Reichelt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Auguste Grundmann Abschleppdienste Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Auguste Grundmann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 243 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 657.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Auguste Grundmann Abschleppdienste Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Wuppertal nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Wuppertal vom 13.7.2008
Aktenzeichen: Q 167 rt 2647/19
jurisPR-InsR 2017, 13098


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