Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Bärbl Astair Spielparks Ges. m. b. Haftung – BFH vom 2.6.1944 – Az. J 454 Pr 3662/17
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Rupertus Köhler gegenüber seinem Arbeitgeber Bärbl Astair Spielparks Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Manfried Schönfeld unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 13.12.1974
Aktenzeichen: n 51 EQ 1263/10
GmbHR 2020, 45042