Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Berthold Wolters Schwimmbadanlagen Gesellschaft mbH – BFH vom 22.9.1947 – Az. Y 647 hR 8697/12
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Rupprecht Fröhlich gegenüber seinem Arbeitgeber Berthold Wolters Schwimmbadanlagen Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Noah Armbruster unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 14.5.1982
Aktenzeichen: b 317 s0 6983/20
GmbHR 1973, 7634