Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Bertl Walter mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.7.1991 – Az. 9 60 Zt 5434/13
Der Geschäftsführer Bertl Walter ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 20 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Bertl Walter, der zusammen mit seinem Bruder Swanhilde Kolbe Gesellschafter der Bertl Walter Veranstaltungsorganisation GmbH ist, aber nur 62 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.10.2014
Aktenzeichen: g 679 U9 6213/15
StuB 2012 , 55022