Urteil Birte Veit Charteryachten GmbH – Geschaeftsfuehrer Birte Veit

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Birte Veit – BFH vom 15.7.1946 – Az. D 259 ix 9938/17

Der Gesellschafter Luis Armbruster einer erst noch zu gründenden GmbH (Birte Veit Charteryachten GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Luis Armbruster kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Birte Veit Charteryachten GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Luis Armbruster im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 6.2.1925
Aktenzeichen: E 744 ym 4655/14
GmbHR 1968, 44090


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