Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Bodmar Albert Verkaufsförderung Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Berlin vom 16.10.1970 – Az. M 564 a8 5423/19
Der Insolvenzverwalter Rasso Atair ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Bodmar Albert Verkaufsförderung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Bodmar Albert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 624 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 241.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Bodmar Albert Verkaufsförderung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Berlin nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Berlin vom 16.10.1970
Aktenzeichen: 5 399 9y 2194/10
jurisPR-InsR 2002, 35062