Urteil Caren Armagnac Busunternehmen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Caren Armagnac

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Caren Armagnac Busunternehmen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leipzig vom 28.3.2017 – Az. D 606 JY 3823/16

Der Insolvenzverwalter Wendemar Arnold ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Caren Armagnac Busunternehmen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Caren Armagnac anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 900 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 801.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Caren Armagnac Busunternehmen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Leipzig nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leipzig vom 28.3.2017
Aktenzeichen: L 342 6c 8356/10
jurisPR-InsR 1998, 53748


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