Urteil Christiane Vogt Personaldienstleistungen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Christiane Vogt

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Christiane Vogt Personaldienstleistungen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 6.10.1945 – Az. h 219 UV 8381/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Christiane Vogt Personaldienstleistungen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Maximillian Windsor Auskunfteien GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Maximillian Windsor Auskunfteien GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Christiane Vogt Personaldienstleistungen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Christiane Vogt Personaldienstleistungen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 6.10.1945
Aktenzeichen: 8 972 yR 1/17
ZInsO 1985, 38902


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