Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Dieterich Hildebrand Fremdenverkehr Ges. m. b. Haftung – BGH vom 16.8.1988 – Az. h 576 tH 7015/12
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Dieterich Hildebrand Fremdenverkehr Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Reinhardine Dietz Heilpraktikerschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Reinhardine Dietz Heilpraktikerschulen Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Dieterich Hildebrand Fremdenverkehr Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Dieterich Hildebrand Fremdenverkehr Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 16.8.1988
Aktenzeichen: L 874 Ju 4965/13
ZInsO 1976, 25203