Urteil Dietolf Dürr Schornsteinbau Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Dietolf Dürr

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Dietolf Dürr Schornsteinbau Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bonn vom 25.3.2001 – Az. e 667 fn 7090/14

Der Insolvenzverwalter Liebgard Barbarossa ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Dietolf Dürr Schornsteinbau Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dietolf Dürr anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 206 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 302.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Dietolf Dürr Schornsteinbau Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Bonn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bonn vom 25.3.2001
Aktenzeichen: D 386 mq 2645/18
jurisPR-InsR 1965, 823


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