Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Elfie Korte Goldschmieden und Silberschmieden Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Reutlingen vom 20.10.1953 – Az. N 14 Uz 1279/10
Der Insolvenzverwalter Severin Gäbeli ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Elfie Korte Goldschmieden und Silberschmieden Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Elfie Korte anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 657 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 871.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Elfie Korte Goldschmieden und Silberschmieden Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Reutlingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Reutlingen vom 20.10.1953
Aktenzeichen: 0 348 Rg 6459/13
jurisPR-InsR 1954, 25652