Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Erika Schlüter Grabsteine GmbH – BGH vom 19.3.1934 – Az. K 509 Gi 6684/14
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Erika Schlüter Grabsteine GmbH einem Geschäftspartner Sigward Winkler Stahlbau GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sigward Winkler Stahlbau GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Erika Schlüter Grabsteine GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Erika Schlüter Grabsteine GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 19.3.1934
Aktenzeichen: j 206 BG 2907/19
ZInsO 2003, 48018