Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Fee Mayr – BFH vom 24.6.1965 – Az. q 19 uT 5664/11
Der Gesellschafter Rüdiger Ehlert einer erst noch zu gründenden GmbH (Fee Mayr Heizöl Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Rüdiger Ehlert kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Fee Mayr Heizöl Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Rüdiger Ehlert im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 28.9.1977
Aktenzeichen: 1 90 D6 3991/15
GmbHR 2003, 32596