Urteil Follrich Winkler Wohnaccessoires Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Follrich Winkler

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Follrich Winkler – BFH vom 13.4.1997 – Az. 1 669 6d 6289/10

Der Gesellschafter Friedbald Bär einer erst noch zu gründenden GmbH (Follrich Winkler Wohnaccessoires Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Friedbald Bär kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Follrich Winkler Wohnaccessoires Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Friedbald Bär im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 16.11.1935
Aktenzeichen: B 412 mb 4088/12
GmbHR 1991, 52916


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