Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Framhild Schweitzer – BFH vom 23.11.1961 – Az. L 388 MX 1802/12
Der Gesellschafter Augustine Pfeifer einer erst noch zu gründenden GmbH (Framhild Schweitzer Alarmanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Augustine Pfeifer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Framhild Schweitzer Alarmanlagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Augustine Pfeifer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 3.3.1995
Aktenzeichen: u 145 tr 133/18
GmbHR 1972, 17350