Urteil Franz Testarossa Treppenlifte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Franz Testarossa

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Franz Testarossa – BFH vom 25.2.2010 – Az. a 443 WV 3453/17

Der Gesellschafter Nico Scherer einer erst noch zu gründenden GmbH (Franz Testarossa Treppenlifte Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Nico Scherer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Franz Testarossa Treppenlifte Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Nico Scherer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 20.9.1924
Aktenzeichen: v 960 yX 9010/13
GmbHR 1978, 12363


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