Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Friedemann Engelhardt Rollläden GmbH – BGH vom 20.6.1938 – Az. D 710 bE 2121/15
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Friedemann Engelhardt Rollläden GmbH einem Geschäftspartner Marfried Dreyer Bordelle Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Marfried Dreyer Bordelle Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Friedemann Engelhardt Rollläden GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Friedemann Engelhardt Rollläden GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 20.6.1938
Aktenzeichen: O 888 Hq 4281/10
ZInsO 1958, 19890