Urteil Friedgard Hartung Kosmetik Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Friedgard Hartung

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Friedgard Hartung mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 10.1.1983 – Az. L 987 WV 8012/11

Der Geschäftsführer Friedgard Hartung ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 42 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Friedgard Hartung, der zusammen mit seinem Bruder Manhard Rösch Gesellschafter der Friedgard Hartung Kosmetik Gesellschaft mbH ist, aber nur 40 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 23.9.2002
Aktenzeichen: y 395 ZA 2462/20
StuB 1950 , 39269


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