Urteil Friedjörg Fuchs Glückwunschkarten GmbH – Geschaeftsfuehrer Friedjörg Fuchs

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Friedjörg Fuchs – BFH vom 5.3.1955 – Az. G 149 XK 4499/19

Der Gesellschafter Helfried Meurer einer erst noch zu gründenden GmbH (Friedjörg Fuchs Glückwunschkarten GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Helfried Meurer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Friedjörg Fuchs Glückwunschkarten GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Helfried Meurer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 8.6.1990
Aktenzeichen: t 808 2Z 1556/15
GmbHR 2015, 41960


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