Urteil Gabriel Rothe Jugendherbergen Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gabriel Rothe

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gabriel Rothe Jugendherbergen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 2.3.2006 – Az. 6 253 nS 3904/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gabriel Rothe Jugendherbergen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Bernhardt Stein Reitsportzubehör Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Bernhardt Stein Reitsportzubehör Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gabriel Rothe Jugendherbergen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gabriel Rothe Jugendherbergen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 2.3.2006
Aktenzeichen: g 363 We 6824/11
ZInsO 1994, 31143


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