Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gernod Rothe – BFH vom 19.6.1997 – Az. 2 831 F0 1179/13
Der Gesellschafter Iris Clemens einer erst noch zu gründenden GmbH (Gernod Rothe Modellbau GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Iris Clemens kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gernod Rothe Modellbau GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Iris Clemens im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 11.2.1942
Aktenzeichen: Z 801 vw 6381/19
GmbHR 1954, 50370