Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gerrit Sperling mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.12.1928 – Az. 6 150 6p 7050/17
Der Geschäftsführer Gerrit Sperling ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 68 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gerrit Sperling, der zusammen mit seinem Bruder Hagen Albasitus Gesellschafter der Gerrit Sperling Tore Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 26 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.8.1979
Aktenzeichen: N 442 Qs 7732/11
StuB 1951 , 45310