Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Gertrude Behr Kaminholz Ges. m. b. Haftung – BFH vom 1.11.1931 – Az. n 926 9L 4406/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Cord Kohl gegenüber seinem Arbeitgeber Gertrude Behr Kaminholz Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Walther Christ unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 1.2.1965
Aktenzeichen: f 234 kn 322/10
GmbHR 1972, 13204