Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Godelind Lippert Heizungs- und Lüftungsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 21.6.1942 – Az. O 925 NG 3859/12
Der Insolvenzverwalter Daniele Alverize ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Godelind Lippert Heizungs- und Lüftungsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Godelind Lippert anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 338 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 819.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Godelind Lippert Heizungs- und Lüftungsbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Leverkusen vom 21.6.1942
Aktenzeichen: 5 733 Io 7920/20
jurisPR-InsR 1975, 34587