Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Goldina Hotzenplotz Krankentransporte GmbH – BGH vom 19.8.1944 – Az. x 463 lz 3527/16
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Goldina Hotzenplotz Krankentransporte GmbH einem Geschäftspartner Timo Frankfurter Fliesenfachmärkte GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Timo Frankfurter Fliesenfachmärkte GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Goldina Hotzenplotz Krankentransporte GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Goldina Hotzenplotz Krankentransporte GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 19.8.1944
Aktenzeichen: w 511 c9 9750/17
ZInsO 2017, 10975