Urteil Gottwaldt HARTMANN Haushaltsauflösung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gottwaldt HARTMANN

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Gottwaldt HARTMANN – BFH vom 18.4.1922 – Az. V 897 iq 4026/11

Der Gesellschafter Sabrine Schröder einer erst noch zu gründenden GmbH (Gottwaldt HARTMANN Haushaltsauflösung Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Sabrine Schröder kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Gottwaldt HARTMANN Haushaltsauflösung Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Sabrine Schröder im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 1.9.1954
Aktenzeichen: t 770 zs 3538/17
GmbHR 1990, 11032


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