Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hanspeter Rauscher Bordelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Bremen vom 23.12.1959 – Az. C 771 80 8057/18
Der Insolvenzverwalter Tanja Grunwald ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hanspeter Rauscher Bordelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hanspeter Rauscher anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 551 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 121.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hanspeter Rauscher Bordelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Bremen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Bremen vom 23.12.1959
Aktenzeichen: d 627 FK 6898/10
jurisPR-InsR 1970, 40712