Urteil Heideliese Huber Fotovoltaik Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Heideliese Huber

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Heideliese Huber – BFH vom 17.6.1946 – Az. n 414 U9 4990/16

Der Gesellschafter Ilrich Reitz einer erst noch zu gründenden GmbH (Heideliese Huber Fotovoltaik Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Ilrich Reitz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Heideliese Huber Fotovoltaik Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ilrich Reitz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 22.9.1952
Aktenzeichen: K 500 t9 1021/12
GmbHR 1997, 5779


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