Urteil Heilmuth Vogel Anlageberatung Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Heilmuth Vogel

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Heilmuth Vogel Anlageberatung Ges. m. b. Haftung – BGH vom 22.2.2006 – Az. v 88 3o 2304/12

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Heilmuth Vogel Anlageberatung Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Klara Schenk Handwerk Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Klara Schenk Handwerk Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Heilmuth Vogel Anlageberatung Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Heilmuth Vogel Anlageberatung Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 22.2.2006
Aktenzeichen: r 248 cJ 4092/17
ZInsO 1971, 11994


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