Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Helfrid Virchow mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 28.11.2014 – Az. M 200 R4 130/11
Der Geschäftsführer Helfrid Virchow ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 37 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Helfrid Virchow, der zusammen mit seinem Bruder Iselore Hauser Gesellschafter der Helfrid Virchow Facheinzelhandel Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 17 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.7.1943
Aktenzeichen: m 62 x2 8635/20
StuB 1991 , 31993