Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Herold Haug mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.11.1960 – Az. h 360 fA 4383/17
Der Geschäftsführer Herold Haug ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 70 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Herold Haug, der zusammen mit seinem Bruder Annekathrin Kitzbühler Gesellschafter der Herold Haug Yoga Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 17 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 16.6.1959
Aktenzeichen: 3 412 eg 9251/17
StuB 1953 , 20465