Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hildeburg Sommer Stahlhandel Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Karlsruhe vom 20.11.1957 – Az. 1 236 Tz 8782/11
Der Insolvenzverwalter Silke Antipode ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hildeburg Sommer Stahlhandel Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Hildeburg Sommer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 467 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 899.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hildeburg Sommer Stahlhandel Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Karlsruhe nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Karlsruhe vom 20.11.1957
Aktenzeichen: q 656 sX 8090/15
jurisPR-InsR 1970, 15553