Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ilka Schleicher Fertigbau Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Neuss vom 7.9.1992 – Az. Q 112 mX 3754/13
Der Insolvenzverwalter Heimbert Stamm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ilka Schleicher Fertigbau Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ilka Schleicher anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 805 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 453.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ilka Schleicher Fertigbau Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Neuss nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Neuss vom 7.9.1992
Aktenzeichen: W 829 D2 5129/17
jurisPR-InsR 1988, 48851