Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Immanuel Konstanzer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.11.1946 – Az. 8 512 BD 9904/13
Der Geschäftsführer Immanuel Konstanzer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 98 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Immanuel Konstanzer, der zusammen mit seinem Bruder Dietbald Ackerhacker Gesellschafter der Immanuel Konstanzer Schmiedearbeiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 80 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 4.12.1946
Aktenzeichen: w 533 5O 4358/12
StuB 2019 , 46240