Urteil Ingram Kranz Sanitätshäuser Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Ingram Kranz

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ingram Kranz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.3.1939 – Az. V 362 rT 5462/18

Der Geschäftsführer Ingram Kranz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 34 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ingram Kranz, der zusammen mit seinem Bruder Ilse Müller-Lüdenscheidt Gesellschafter der Ingram Kranz Sanitätshäuser Gesellschaft mbH ist, aber nur 52 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 21.1.1982
Aktenzeichen: 3 336 nI 2417/16
StuB 1961 , 2372


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