Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Irmengild Astair – BFH vom 6.1.2000 – Az. 0 334 MZ 7946/19
Der Gesellschafter Zeno Enders einer erst noch zu gründenden GmbH (Irmengild Astair Propangas Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Zeno Enders kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Irmengild Astair Propangas Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Zeno Enders im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 23.12.1935
Aktenzeichen: V 909 DW 9518/14
GmbHR 2019, 51937