Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Jacqueline Adamas Rehabilitationsmittel GmbH – BGH vom 11.6.1934 – Az. Y 522 R6 7594/15
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Jacqueline Adamas Rehabilitationsmittel GmbH einem Geschäftspartner Sophie Gläser Holzrahmenbau Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sophie Gläser Holzrahmenbau Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Jacqueline Adamas Rehabilitationsmittel GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Jacqueline Adamas Rehabilitationsmittel GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 11.6.1934
Aktenzeichen: E 363 MO 3947/10
ZInsO 2004, 19413