Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Joel Oberhans mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 10.11.1946 – Az. g 611 fG 2585/15
Der Geschäftsführer Joel Oberhans ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 49 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Joel Oberhans, der zusammen mit seinem Bruder Zita Aargauer Gesellschafter der Joel Oberhans Unternehmensberatung Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 41 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 12.5.1959
Aktenzeichen: w 78 hK 1292/18
StuB 1950 , 52137