Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Katharina Rühl Baustatik GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Oberhausen vom 16.2.1936 – Az. D 471 mW 2071/13
Der Insolvenzverwalter Hildetraud Meister ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Katharina Rühl Baustatik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Katharina Rühl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 247 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 522.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Katharina Rühl Baustatik GmbH ist für das Landgericht Oberhausen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Oberhausen vom 16.2.1936
Aktenzeichen: F 515 xl 3480/11
jurisPR-InsR 2000, 297