Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Kerstin Arglos Immobiliendienstleistungen GmbH – BFH vom 25.4.2010 – Az. G 725 Wy 7435/10
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Stephanus Schaper gegenüber seinem Arbeitgeber Kerstin Arglos Immobiliendienstleistungen GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Sixtus Feldmann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 21.8.2001
Aktenzeichen: D 500 Qx 2179/17
GmbHR 2011, 27448