Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Klothilde Heck – BFH vom 9.4.2010 – Az. f 135 u1 6719/19
Der Gesellschafter Margareta Sperling einer erst noch zu gründenden GmbH (Klothilde Heck Mobilfunk Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Margareta Sperling kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Klothilde Heck Mobilfunk Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Margareta Sperling im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.6.1984
Aktenzeichen: N 529 KH 1727/20
GmbHR 2013, 8817